Nachdem die Markenanmeldung ausgearbeitet und beim jeweiligen Markenamt hinterlegt wurde, erhält der Inhaber nach dem erfolgreichen Abschluss des Registrierungsverfahrens eine Markenurkunde. Diese Markenurkunde bescheinigt das Markenrecht. Allerdings erhält die Marke erst nach einer dreimonatigen Widerspruchsfrist ihre Bestandskraft.
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt jedoch schon vorher. So ist der Schutz bereits mit dem Anmeldetag gewährleistet und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Zudem kann die Schutzdauer durch rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühr immer wieder um weitere zehn Jahre verlängert werden.
Die Gebühren für die Verlängerung sind hierbei am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet. Das bedeutet, dass wenn man einen Verspätungszuschlag zu vermeiden will, die Frist einhalten sollte. Darüber hinaus betragen die Kosten für die Verlängerung 750 Euro für bis zu drei Klassen.
Der Schutz der Marke kann jedoch nicht ausschließlich durch Beendigung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke enden, sondern auch schon vor Ablauf dieser Zeit durch Löschung. Es werden bei der Löschung unter folgenden Konstellationen unterschieden:
- Löschungsantrag Dritter (z.B. bei Verletzung älterer Rechte oder wegen nachträglich festgestellter Nichtigkeit/fehlender Schutzfähigkeit oder wegen Nichtbenutzung der Marke)
- Löschung durch das Amt (i.d.R. wegen nachträglich festgestellter Nichtigkeit (s.o.) oder Nichtbenutzung
- Löschungsantrag durch den Markeninhaber selbst
Unter dem Löschungsantrag durch den Markeninhaber selbst wird insbesondere das Widerspruchsverfahren verstanden.
Hierbei haben Inhaber älterer Rechte nach der Eintragung einer Marke drei Monate Zeit, um Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Allerdings belaufen sich die Kosten des Widerspruchs hier auf 120 Euro. Das Amt prüft dann die Berechtigung des Widerspruchs. Sofern dieser als berechtigt entschieden wurde, wird die Marke anschließend wieder gelöscht.
Auch nach Ablauf dieser drei Monate kann ein Inhaber älterer Rechte noch gegen die Marke vorgehen. Jedoch erfolgt dies vor den ordentlichen Gerichten mittels einer Verletzungsklage auf Unterlassung und Schadenersatz. Darüber hinaus muss ein Löschungsantrag beim DPMA oder eine gerichtliche Löschungsklage vorliegen. Diese Ansprüche verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis von der Verletzung, spätestens nach zehn Jahren.