Zweck einer Marke stellt die Garantie der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen für den Verbraucher bzw. Endabnehmer dar. Dadurch erhält der Verbraucher bzw. Endabnehmer die Möglichkeit, Kenntnis von der Ursprungsidentität zu erlangen, um so der Gefahr der Verwechslung mit Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft entgegenzuwirken.
Grundsätzlich lässt sich daher feststellen, dass im Markenrecht generell alle Zeichen geschützt werden können, sofern allgemeine Unterscheidungsmerkmale vorliegen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass den Marken hierbei kein sogenanntes „absolutes Schutzhindernis“ im Wege stehen darf. Zudem müssen sie sich als grafisch darstellen lassen. Zusätzlich müssen Marken unterscheidungskräftig sein und es darf kein Freihaltebedürfnis vorliegen. Dabei gilt, dass ein Produkt selbst nicht gleichzeitig eine Marke sein kann.
Es kann jedoch nicht selten vorkommen, dass man durch seine Marke oder Geschäftsbezeichnung ältere Rechte verletzt. Bei einer solchen Rechtsverletzung drohen Unterlassungsansprüche und hohe Schadenersatzforderungen. Unter älteren Rechten versteht man
- eingetragene Marken und
- (Nicht eingetragene) Geschäftsbeziehungen (d.h. Firmennamen, Phantasiebezeichnungen oder Personennamen in Unternehmensnamen).
Hierbei stellt die Voraussetzung für eine Verletzung älterer Rechte die Verwechslungsgefahr dar. Da der Sinn und Zweck von Marken und Geschäftsbezeichnungen ist, eigene Unternehmen und seine Produkte von denen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen, können Marken nicht nur durch identische (Nachahmungs-)Zeichen verletzt werden, sondern auch durch ähnliche, bzw. verwechselbare Zeichen.
Ausreichend für eine Markenverletzung ist dabei bereits die bloße Gefahr von Verwechslungen. Das bedeutet, dass es, um beispielsweise Unterlassungsansprüche und hohe Schadenersatzforderungen geltend zu machen, nicht zu tatsächlichen Verwechslungen kommen muss, sondern die bloße Gefahr hierfür ausreichend ist.
Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Identische oder ähnliche Zeichen
- Identische oder ähnliche Produkte
- Dadurch bedingte Verwechslungsgefahr (Kausalität)
So besteht die Verwechslungsgefahr im Falle von identischen bzw. ähnlichen Zeichen dann, wenn das ältere und das jüngere Zeichen (Name oder Bildlogo) identisch oder ähnlich sind. Dabei sind jedoch Groß-/Kleinbuchstaben, Satzzeichen, Bindestriche, Leerzeichen etc. unerheblich. Außerdem ist die Verwechslungsgefahr bei identischen bzw. ähnlichen Produkten anzunehmen. So sind beide Zeichen für identische oder ähnliche Produkte (Waren oder Dienstleistungen) geschützt oder werden dafür genutzt. Hierbei gelten Produkte als ähnlich, wenn sich die angesprochenen Kundenkreise oder die Vertriebswege eines Herstellers bzw. Anbieters überschneiden. Beispiele hierfür sind:
- Immobilienvermittlung – Hausverwaltung – Bauträgerleistungen
- Handtaschen – Schuhe – Accessoires
Weiter liegt die dadurch bedingte Verwechslungsgefahr vor, wenn die Zeichen bzw. Produkte durch diese Ähnlichkeit miteinander nach ihrem Gesamteindruck verwechselt werden können. Dabei gilt umgekehrt allerdings auch, dass ohne eine Produktähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr bestehen kann. So dürfen identische Zeichen beispielsweise grundsätzlich in völlig unterschiedlichen Produktbereichen oder Branchen verwendet sowie geschützt werden.
Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings in Bezug auf bekannte und berühmte Marken. Diese sind auch ohne Vorliegen einer Verwechslungsgefahr vor Rufausbeutung und Verwässerung ihrer besonderen Alleinstellung geschützt. Deshalb können identische oder ähnliche Zeichen unter Umständen auch in ganz fremden Branchen eine bekannte oder berühmte Marke verletzen.