Durch die Erteilung einer Markenlizenz mittels der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die betreffende Kennzeichnung für die geschützten Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Nach § 14 MarkenG kann der Markeninhaber daher insbesondere verlangen, dass innerhalb des Schutzbereiches der Eintragung niemand ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen verwendet.
Hierbei umfasst der Schutzbereich nach einer Eintragung der Marke in das Markenregister beim DPMA das gesamte Bundesgebiet. In Fällen, bei denen eine Marke auf EU-Ebene oder sogar weltweit eingetragen wird, wird der Schutzbereich entsprechend erweitert. Sofern eine Verletzung der Rechte des Markeninhaber vorliegt, stehen ihm verschiedene Ansprüche gegen den Rechtsverletzer zu:
- Unterlassung des Markengebrauchs
- Anspruch auf Schadensersatz
- Durch die gegebenenfalls erfolgte Abmahnung entstandenen Kosten geltend machen
- Anspruch gegen Verletzer, die widerrechtlich mit der Marke gekennzeichneten Gegenstände zu vernichten oder zurückzurufen
Es besteht zum einen die Möglichkeit für den Markeninhaber, im Falle einer Verletzung seiner Rechte, Unterlassung des Markengebrauchs zu verlangen. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass die Gefahr einer Wiederholung droht. Das bedeutet, dass zunächst eine Abmahnung vorangehen muss, die schriftlich die Unterlassung des Markengebrauchs seitens des Verletzers beinhaltet.
Zudem muss binnen kurzer Frist die Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ verlangt werden. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass ein Verschulden dabei nicht erforderlich ist. Jedoch schützt eine Unkenntnis bezüglich des Markenrechts auch nicht vor einer Abmahnung.
Darüber hinaus hat der Markeninhaber in der Regel einen Anspruch auf Schadensersatz. Problematisch ist hier allerdings, dass der tatsächlich entstandene Schaden meist kaum nachweisbar ist. Deshalb wird in der Regel eine fiktive Lizenzgebühr berechnet, um den Schaden auszugleichen.
Außerdem kann der Markeninhaber die durch die Abmahnung entstandenen Kosten, wie beispielsweise Rechtsanwaltskosten, geltend machen.
Weiter kann der nicht berechtigte Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, die widerrechtlich mit der Marke gekennzeichneten Gegenstände zu vernichten oder zurückzurufen. Die Verpflichtung kann sich darüber hinaus auch auf die Erteilung einer Auskunft über deren Herkunft sowie den Vertriebswegen.
Des Weiteren kann die Marke durch Lizenzen verwerten werden. Das bedeutet, dass der Inhaber einer Marke Dritten die Nutzungsrechte daran einräumen kann. Dies erfolgt regelmäßig gegen Zahlung einer Lizenzgebühr und zu bestimmten vertraglich vereinbarten Bedingungen, wie beispielsweise
- Zeitraum,
- räumliches Gebiet oder
- sachlicher Umfang.
Schließlich kann der Markeninhaber seine Marke auch komplett an einen anderen verkaufen.