Der Inhaber einer Marke erhält, nachdem er diese erfolgreich angemeldet hat, eine Markenlizenz. Hierbei kann sich die Lizenzerteilung zum einen auf die gesamten von der Marke umfassten Waren und Dienstleistungen beziehen. Zum anderen ist dies jedoch auch in Bezug auf einen lediglich bestimmten Teil möglich.
Darüber hinaus besteht für den Markeninhaber die Möglichkeit, die Erteilung örtlich zu beschränken. Das bedeutet, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zwei verschiedene Arten von Lizenzen erteilen kann. Diese Formen der Lizenzen sind
- die ausschließliche Lizenz (auch exklusive Lizenz genannt) und
- die einfache Lizenz.
Hierbei erhält der Lizenznehmer einerseits bei der ausschließlichen Lizenz das alleinige Nutzungsrecht der Marke. Ein Nachteil kann deshalb darin bestehen, dass das Nutzungsrecht des Markeninhabers unter Umständen eingeschränkt wird, da es diesem dann nicht mehr gestattet ist, weitere Lizenzen zu erteilen. Allerdings gibt es für diese Fälle eine anderweitige Lösung. So steht dem Lizenznehmer das Recht zu, Unterlizenzen zu erteilen. Gegebenenfalls erhält er zudem auch das Recht, Markenrechtsverletzungen mittels Klage zu verfolgen.
Andererseits, wenn sich der Lizenzgeber dazu entscheidet, dem Lizenznehmer eine einfache Lizenz zu erteilen, kann dieser seine Marke weiterhin nutzen. Zudem kann der Inhaber der Marke auch weitere Lizenzen erteilen.