Schutzhindernisse

Im Markenrecht können im Grundsatz alle Zeichen geschützt werden, wenn allgemeine Unterscheidungsmerkmale vorliegen. Allerdings darf den Marken hierbei kein absolutes Schutzhindernis entgegenstehen. Diese Schutzhindernisse werden in verschiedenen Fallgruppen geregelt, bei deren Vorliegen ein Zeichen nicht schutzfähig ist, vgl. § 8 MarkenG. Absolute Schutzhindernisse sind

  • fehlende Unterscheidungskraft,
  • Freihaltebedürfnis und
  • Gattungsangaben bzw. übliche Bezeichnungen.

Hierbei werden, unter dem absoluten Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, insbesondere die Zeichen verstanden, die keine Unterscheidungskraft besitzen. Sie sind daher rein beschreibend. 

Grundsätzlich fehlt einem Zeichen die Unterscheidungskraft immer dann, wenn es ein Produkt nicht nach seiner betrieblichen Herkunft unterscheidbar macht, sondern vielmehr seine Beschaffenheit oder seine Bestimmung beschreibt. Ein Beispiel hierfür ist:

  • „Marktfrisch“ für Lebensmittel; unterscheidungskräftig dagegen beispielsweise „Apfel“ für Computer 

Generell wird hier jedoch auf den Gesamteindruck abgestellt. So kann ausnahmsweise ein grundsätzlich beschreibendes (also nicht unterscheidungskräftiges) Wort durch seine originelle Schreibweise oder Darstellung schutzfähig sein. Ein Beispiel hierfür ist:

  • „FRISH“ (für die Verpflegung von Gästen mit frischen Speisen wegen englischer Schreibweise und Großbuchstaben)

Darüber hinaus gelten diese Grundsätze gleichermaßen für die übrigen Markenformen wie Bildmarken, Farbmarken sowie 3-D-Marken.

Weiter gilt für den allgemeinen Geschäftsverkehr, dass die Benutzung eines Zeichens möglich sein muss, um Produkte bezeichnen und beschreiben zu können (= Freihaltebedürfnis).

In diesem Zusammenhang fallen daher unter Wortmarken auch gängige Abkürzungen. Zudem ist es auch möglich, dass fremdsprachige Bezeichnungen zum Teil freihaltebedürftig sein können. Ein Beispiel hierfür ist, dass „Fußball WM 2010“auf der einen Seite freihaltebedürftig ist, wohingegen „WM 2010“ auf der anderen Seite schutzfähig ist.  

Zuletzt fallen auch Bezeichnungen, die lediglich die Gattung der Waren oder Dienstleistungen bestimmen oder für bestimmte Waren oder Dienstleistungen im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind, zu den absoluten Schutzhindernissen. So ist „Diesel“ zwar eine Gattungsbezeichnung für Kraftstoff einerseits, ist jedoch andererseits z.B. für Bekleidung bzw. Jeans schutzfähig.

Eine Ausnahme stellt der Fall des Markenschutzes kraft Verkehrsdurchsetzung dar. Dieser Fall liegt vor, wenn sich eine Marke aufgrund seiner ständigen Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für welche diese angemeldet wurde, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. So kann daher ein Zeichen, welchem aus einem der drei genannten Gründe die Schutzfähigkeit fehlt, dennoch ausnahmsweise Markenschutz erlangen. Ausnahmslos ausgeschlossen von der Eintragung sind außerdem

  • täuschende Zeichen, 
  • ordnungs- oder sittenwidrige Zeichen,
  • Hoheitszeichen,
  • amtliche Prüfzeichen und
  • Kennzeichen internationaler Organisationen.

Allerdings muss zusätzlich beachtet werden, dass die Kriterien der Schutzfähigkeit von Marken immer im Einzelfall zu entscheiden sind. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Schutzfähigkeit meist sehr schwierig. Es empfiehlt sich daher, bei der Anmeldung einer Marke den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.