Prüfung, Eintragung und Verlängerung

Um ein Markenrecht wirksam abzusichern, muss zuerst der voraussichtlich territoriale Wirkungsbereich des Inhabers einer Marke festgestellt werden. So sollte sich der Markenschutz insbesondere dann über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, wenn der Inhaber einer Marke Aktivitäten im weltweit zugänglichen Internet plant. Zudem muss geprüft werden, ob ein Markenschutz aufgrund von älteren Rechten im jeweiligen Land unmöglich wird. Ältere Rechte sind hierbei:

  • eingetragene Marken und
  • (Nicht eingetragene) Geschäftsbeziehungen (d.h. Firmennamen, Phantasiebezeichnungen oder Personennamen in Unternehmensnamen).

Nach dieser Prüfung kann die Marke im nächsten Schritt auf die entsprechenden Bedürfnisse des Markeninhabers abgestimmt werden, denn nur so kann die Marke optimal abgesichert werden. Eine Rolle spielen dabei

  • Auswahl und Gestaltung der Marke und
  • die korrekte Klassifizierung der Marke gemäß „Nizzaer Klassifikation“.

Zuletzt kommt es zur Ausarbeitung der Markenanmeldung und zur Hinterlegung beim jeweiligen Markenamt. Zusätzlich erhält der Anmelder eines Markenrechts, nach dem erfolgreichen Abschluss des Registrierungsverfahrens, eine Markenurkunde. Diese Markenurkunde bescheinigt das Markenrecht. Bestandskraft erhält die Marke jedoch erst nach einer dreimonatigen Widerspruchsfrist. Sofern die Frist abgelaufen ist, darf auch das ®-Zeichen an den Markennamen angehangen werden.

Als Inhaber einer Marke kommen neben natürlichen Personen auch juristische Personen, sowie rechtsfähige Personengesellschaften in Frage. Das bedeutet daher, dass beispielsweise eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Markeninhaber sein kann. Voraussetzung dabei ist lediglich, dass mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit Namen und Anschrift angegeben wird. Im Übrigen können auch Privatpersonen Inhaber von Marken sein, da die Führung eines Geschäftsbetriebes nicht erforderlich für die Inhaberschaft einer Marke ist.

Darüber hinaus entsteht eine Marke im Markenrecht erst mit der Registrierung. Die Registrierung kann auf der einen Seite durch notorische Bekanntheit erfolgen oder auf der anderen Seite durch eine umfangreiche Nutzung und Erlangung der Verkehrsgeltung. Grundsätzlich handelt es sich bei den meisten Marken um sogenannte Registermarken. Wie „stark“ eine Marke ist, kann demgegenüber an dem Zeitrang der Marke oder auch deren Kennzeichnungskraft ermittelt werden. 

Weiter ist für die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Markenregister die Vorlage eines Antrages beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erforderlich. Zu den erforderlichen Angaben für die Anmeldung gehören

  • Angaben zur Identität des Anmelders,
  • Wiedergabe der anzumeldenden Marke: Wortlaut oder graphische Darstellung (insbesondere bei Bildmarken) und
  • Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen.

Die Erstellung eines Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen ist für die Anmeldung einer Marke deshalb erforderlich, da so gekennzeichnet werden kann, für welche Produkte die Marke genutzt, sowie geschützt werden soll. Um die Erstellung dessen zu erleichtern, gibt es ein international standardisiertes System (,,Nizza-Klassifikation‘‘), in welchem alle erdenklichen Produkte in Sach-Gruppen eingeteilt sind. Zudem kennt diese Klassifikation 45 verschiedene Klassen (= Produktgruppen). 

In Bezug auf die europäische und internationale Ebene gilt jedoch die ,,einheitliche Klassifikationsdatenbank“ (eKDB – englisch „TMClass“). Auch wenn die Klasseneinteilung genau der Nizza-Klassifikation entspricht, ist die eKDB dabei noch umfassender und wird regelmäßig um neue Begriffe aktualisiert. Darüber hinaus besteht im Anmeldeverfahren einer Marke kein Anwaltszwang. Unter Umständen kann es jedoch ratsam sein, einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Markenrecht zu beauftragen. So beispielsweise, wenn sich ein Markeninhaber

  • nicht sicher ist, ob der gewählte Name ein älteres Recht verletzt oder 
  • wenn das Amt Einwände gegen die Anmeldung äußert oder 
  • falls es nach der Eintragung zu einem Widerspruch (durch den Inhaber eines älteren Rechts) kommt.

Wenn ein Markeninhaber seine Marke erfolgreich angemeldet hat, erhält dieser eine Markenlizenz. Diese erlaubt es dem Lizenznehmer, sich an der Bekanntheit und dem guten Ruf der Marke zu beteiligen. Deshalb werden Lizenzen grundsätzlich nur gegen eine Lizenzgebühr erteilt.

Aktuell beläuft sich die Höhe der Gebühren für eine Markenanmeldung beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) auf 300 Euro (elektronische Anmeldung: 290 EUR). In dieser Gebühr ist die Anmeldung einer Marke für bis zu drei Klassen enthalten. Jedoch steigt die Gebühr für jede weitere Klasse um jeweils 100 Euro. 

Der Markenschutz gilt in der Regel zunächst für zehn Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Markeninhaber diesen auf Wunsch durch rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühr immer wieder um weitere zehn Jahre verlängern und muss zudem für bis zu drei Klassen eine erneute Gebühr in Höhe von 750 Euro zahlen. Zudem sind die Gebühren am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet. Um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden, sollte diese Frist in jedem Fall eingehalten werden. Für den Fall, dass eine Verlängerung der Schutzdauer nicht beabsichtigt ist, sollte der Markeninhaber gegebenenfalls auch den (teilweisen) Verzicht auf die Marke erklären.