Der Begriff der Marke wird im „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnungen (MarkenG)“ geregelt. So heißt es in § 3 Abs. 1 MarkenG folgendermaßen:
„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
Grundsätzlich wird im Markenrecht daher zwischen zwei verschiedenen Formen von Marken unterschieden:
- Wortmarken (geschriebener Name)
- Bildmarken (zum Beispiel die grafische Darstellung eines Logos)
Hierbei stellen die Wortmarken einerseits und die Bildmarken andererseits die häufigsten Markenformen dar. Als Wortmarke schutzfähig, sind Kennzeichen bzw. Begriffe, die aus Buchstaben oder Zahlen bestehen. Dazu gehört beispielsweise Nivea, Nike, O2 etc. Zudem können auch Personennamen oder Werbeslogans wie „Freude am Fahren“ die erforderliche Kennzeichnungskraft besitzen.
Darüber hinaus werden Marken auch in Bezug auf deren Verwertung eingeteilt:
- Nationale Marken
- EU-Marken
- IR-Marken
Diese Form der Markenverwertung im Markenrecht ist gesetzlich in § 30 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) geregelt. Zu den Schutzvoraussetzungen für alle Zeichen zählen:
- Zeichen müssen geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen Unternehmen zu unterscheiden
- Zeichen müssen sich graphisch darstellen lassen
Außerdem gilt als weitere wichtige Voraussetzung für alle Zeichen, dass diese keine älteren Rechte verletzen dürfen. Hierbei ist vor allem vom Anmelder zu beachten, dass dieser eigenständig das Risiko solcher Rechtsverletzungen trägt. Das bedeutet insbesondere, dass der Anmelder selbst recherchieren muss, ob ältere Rechte verletzt werden, denn dies wird nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt geprüft.