Das Markenrecht umfasst die diejenigen Rechtsvorschriften, die die Regelungen zum Markenschutz und die zusammenhängenden Fragen betreffen.
Nach § 1 Ziff.1 MarkenG sind Marken geschützt. Dieser Schutz kann durch Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt werden. Folglich wird dem Anmeldenden eine Marke bzw. eines Namens für den Schutz innerhalb Deutschlands ausgehändigt. Geht es jedoch um den Schutzbereich innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU, so ist eine europäische Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu erwerben.
Der Zweck einer Marke besteht darin, dass eine Unterscheidung der Waren- und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderen Unternehmen möglich ist. Die Form und Gestaltung der Marke kann Zeichen, aber insb. auch Wörter, Personennamen, lediglich Buchstaben, Zahlen Abbildungen oder dreidimensionale Gestaltungen beinhalten. Durch die Gewährleistung wird auch die Farbe oder die Farbzusammensetzung geschützt.
Der Markenschutz gilt mithin für
- eingetragene Marken,
- notorisch bekannte Marken und
- Benutzungsmarken.
Im Markenrecht treten vor allem in folgenden Bereichen häufig Probleme und Fragen auf:
- Alleiniges Nutzungsrecht
- Kennzeichenrecht
- Kennzeichenrechtsverletzung
- Klassifikation
- Markenschutz im Ausland
- Prüfung, Eintragung und Verlängerung
- Schutzhindernisse
- Unternehmenskennzeichen
- Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
- Widerspruch und Löschung
Diese Seite soll Ihnen das Markenrecht in seinen Grundzügen erklären und detailliert darstellen, wie eine Markenanmeldung erfolgt.